Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für sieben geplante Windenergieanlagen in Fincken
Behörde nennt Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls und verweist auf die spätere Entscheidung über den Genehmigungsantrag
Für das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen in der Gemeinde Fincken ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Das hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte in einer Bekanntmachung mitgeteilt.
Sieben Anlagen im geplanten Vorranggebiet Massow
Hintergrund ist ein Genehmigungsverfahren für sieben Windenergieanlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes für Windenergieanlagen Nr. 92 Massow. Antragstellerin ist die Energiepark Jaebetz GmbH und Co. KG mit Sitz in Schwerin. Geplant sind sieben Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6,8 mit einer Nabenhöhe von 179 Metern.
Der vorgesehene Standort liegt in der Gemeinde Fincken, Gemarkung Jaebetz, Flur 2, auf den Flurstücken 129, 130, 93, 97, 109, 35, 40, 32 und 37. Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz stellte das Unternehmen laut Mitteilung mit Schreiben vom 20. Januar 2025 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte.
Vorprüfung kommt zu klarem Ergebnis
Die Behörde führte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durch. Das Ergebnis: Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.
Als wesentliche Gründe nennt die Bekanntmachung die Prüfung nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG. Das Vorhabengebiet befinde sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie auf den Menschen und die menschliche Gesundheit würden ausgeschlossen.
Nach Angaben der Behörde sind zudem nationale und internationale Schutzgebiete entweder wegen der Entfernung zum Vorhaben oder wegen ihrer maßgeblichen Schutzziele nicht direkt betroffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Schutzziele könne nicht eintreten.
Entscheidung über Genehmigung folgt später
Die Feststellung zur ausbleibenden UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Über den eigentlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die zuständige Genehmigungsbehörde gesondert entscheiden.
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