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Neues Gesetz erleichtert Grünland-Erhalt

Ab März 2026 sorgt das 4. DGErhG für weniger Bürokratie und mehr Planungssicherheit in der Landwirtschaft

Von Landesredaktion MV

Das vierte Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGErhG) tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Laut Mitteilung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verfolgt das Gesetz vor allem das Ziel, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Betroffen sind insbesondere Landwirtschaftsbetriebe, für die das neue Gesetz eine spürbare Entlastung bringen und mehr Klarheit bei bestimmten Sachverhalten bieten soll.

Weniger Bürokratie für die Landwirtschaft

In einer Stellungnahme hebt der Agrar- und Umweltminister besonders die Entbürokratisierung hervor. Mit der Gesetzesänderung wird angestrebt, landwirtschaftliche Betriebe von bürokratischen Hürden zu befreien. Auch unklare Regelungen oder schwer verständliche Vorschriften sollen durch präzisere Formulierungen ersetzt werden. Davon profitieren sowohl Landwirte als auch die zuständigen Behörden im Land.

Klarheit über neue Regelungen

Das Gesetz nimmt Anpassungen am Dauergrünlanderhaltungsgesetz vor, die für Rechts- und Planungssicherheit sorgen. Unklare Tatbestände wurden überarbeitet, um einheitliche Standards und eine bessere Anwendbarkeit für die Betriebe zu schaffen.

Die offizielle Pressemitteilung des Ministeriums weist darauf hin, dass die Änderungen nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 01.03.2026 gültig sind.

Wie geht es weiter?

Für die landwirtschaftlichen Betriebe wird die Umsetzung der Änderungen im Alltag spürbar sein. Die Vereinfachungen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und mehr Zeit für die eigentliche landwirtschaftliche Arbeit zu ermöglichen.

Weitere Informationen finden Interessierte in der vollständigen Pressemitteilung des Ministeriums.

Zur Pressemitteilung des Ministeriumshttps://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Presse/Aktuelle-Pressemitteilungen?id=218000&=processor.&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle

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