Ende der Sofort-Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen

Ab 6. August 2025 ändert sich das Antragsverfahren für Freistellungsbescheinigungen im Baugewerbe in Mecklenburg-Vorpommern – keine Sofortausstellung mehr vor Ort.

Von Landesredaktion MV1 Min. Lesezeit

Das Finanzministerium informiert über eine wichtige Änderung im Antragsverfahren für Freistellungsbescheinigungen bei Bauleistungen. Ab dem 6. August 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen und Selbstständige in der Baubranche haben dürfte.

Änderung der Ausstellungsmodalitäten

Bisher war es möglich, Freistellungsbescheinigungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) direkt nach Antragstellung vor Ort zu erhalten. Ab dem Stichtag 6. August 2025 entfällt diese Sofortausstellung. Damit erhalten Antragstellende die Bescheinigung nicht mehr unmittelbar ausgehändigt.

Notwendigkeit rechtzeitiger Antragstellung

Das neue Verfahren macht es erforderlich, Anträge auf Freistellungsbescheinigungen frühzeitig zu stellen, um Verzögerungen bei der Abwicklung von Bauaufträgen zu vermeiden. Eine sofortige Ausstellung vor Ort ist ab dem Inkrafttreten der Regelung nicht mehr möglich.

Bauherren und Dienstleister in der Branche sind angehalten, sich auf die veränderten Abläufe einzustellen und entsprechende Vorlaufzeiten bei der Beantragung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen und Hintergründe

  • Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist insbesondere für Auftragnehmer im Baugewerbe relevant.
  • Die Änderung betrifft alle Antragstellenden ab dem 6. August 2025.
  • Das Finanzministerium rät, die eigenen Fristen für laufende und geplante Projekte entsprechend anzupassen.
  • Mit der neuen Richtlinie verfolgt das Finanzministerium das Ziel, die Bearbeitungsprozesse zu standardisieren. Details zur Umsetzung und ggf. erneute Anpassung der Abläufe erwarten Branchenbeteiligte mit Spannung.

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